Bildungsunternehmen Dr. Jordan
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Steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes
Die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes an unserer Privatschule regelt der § 10 des Einkommensteuergesetzes unter der Rubrik „5. Sonderausgaben“.
Dort heißt es im § 10 Abs. 1 Nr. 9:
"Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
[...]
9.) 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt."
Abzug von Schulgeld ändert sich 2009
Bundesministerium der Finanzen v. 9.6.2008, Wirtschaft und Verwaltung
Besucht ein Kind eine Privatschule, dürfen derzeit unter bestimmten Voraussetzungen 30 Prozent der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit war jedoch auf Schulen beschränkt, die durch den Staat oder die Bundesländer anerkannt und genehmigt wurden. Der Europäische Gerichtshof hält diese Einschränkung für europarechtswidrig. Deshalb drohen nun Einschränkungen.
Nach Ansicht der Europäischen Richter muss Deutschland künftig auch für Zahlungen an Privatschulen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum einen Sonderausgabenabzug gewähren. Deshalb soll das Schuldgeld ab 2009 wie bisher zu 30 Prozent als Sonderausgaben abziehbar sein, dann jedoch beschränkt auf 5.000 Euro pro Jahr. Weitere Voraussetzung soll sein, dass die Schule zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führen muss, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird.









